Ratgeber
Marke anmelden bei DPMA und EUIPO: Rechtsstand für Matcha-Marken
Wer eine Marke anmelden möchte, hat zwei Ämter zur Auswahl: das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für Schutz in Deutschland und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für die Unionsmarke, die in der gesamten EU gilt. Die Anmeldung enthält den Antrag, die Angaben zum Anmelder, die Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen.
Dieser Ratgeber beschreibt den Rechtsstand. Für Fragen im Einzelfall sind die Ämter und Kanzleien mit Markenrecht zuständig. Die Fundstellen stehen am Ende (Stand: Oktober 2026).
Stand: Oktober 2026

Marke als Schutzrecht
Im Alltag ist eine Marke ein Name, den Kunden wiedererkennen. Rechtlich ist sie ein Schutzrecht mit eigenen Voraussetzungen. Nach § 4 MarkenG kann Markenschutz auf drei Wegen entstehen: durch die Eintragung eines Zeichens als Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamts, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn die beteiligten Verkehrskreise es als Marke erkennen (Verkehrsgeltung), und durch notorische Bekanntheit im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft.
Welche Form (Wortmarke, Bildmarke oder Kombination) in Betracht kommt, regelt § 3 Abs. 1 MarkenG; die Wahl ist eine unternehmerische und gegebenenfalls anwaltliche Entscheidung (Stand: Oktober 2026). Zur Vorabrecherche beschreibt der Ratgeber zur Markenrecherche vor dem Markennamen das Vorgehen.
Anmeldung beim DPMA
Die Anmeldung einer deutschen Marke wird nach § 32 Abs. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Nach § 32 Abs. 2 muss sie vier Bestandteile enthalten: den Antrag auf Eintragung, Angaben zur Identifizierung des Anmelders, eine Wiedergabe der Marke, die nicht unter das Schutzhindernis des § 8 Abs. 1 fällt, und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird. Weitere Erfordernisse ergeben sich aus einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 3.
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist ein wichtiger Teil. Es legt fest, wofür die Marke gilt. Für eine Matcha-Marke betrifft es Lebensmittel, eventuell auch Handelsleistungen, wenn der Verkauf selbst geschützt werden soll. Wie das Verzeichnis zu formulieren ist, erläutert das Amt auf seinen Seiten. Die Gebühren legt das Amt fest; sie ändern sich und werden hier nicht genannt.
Ob Rechte Dritter entgegenstehen, ist eine Frage, die der Anmelder selbst klären sollte, etwa durch eine Recherche in den öffentlichen Registern der Ämter.
Die Unionsmarke beim EUIPO
Wer Schutz in mehreren EU-Staaten benötigt, kann beim EUIPO eine Unionsmarke anmelden. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist die Unionsmarke einheitlich: Sie hat gleiche Wirkung in der gesamten Union und kann nur für die gesamte Union eingetragen, übertragen, aufgegeben oder für verfallen oder nichtig erklärt werden. Ihre Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt (Stand: Oktober 2026).
Daraus folgt eine Abwägung, die das Unternehmen selbst treffen muss. Eine Unionsmarke deckt mehrere Länder mit einer Anmeldung ab; weil sie nur einheitlich besteht, kann ein entgegenstehendes älteres Recht in einem Mitgliedstaat Folgen für die gesamte Marke haben. Eine nationale Marke wirkt nur im jeweiligen Staat und kann bei einem begrenzten Absatzgebiet genügen.
Welche Variante zu welchem Geschäftsmodell passt, beantworten Ämter und Fachkanzleien. Dieser Ratgeber beschreibt nur die gesetzliche Grundlage.
Checkliste vor der Anmeldung
Die folgende Liste fasst zusammen, was vor einer Anmeldung zu klären ist. Sie ersetzt keine Beratung.
- ·Name festlegen und auf Unterscheidungskraft prüfen (§ 8 Abs. 2 MarkenG).
- ·Recherche in den Registern der Ämter nach identischen oder ähnlichen älteren Zeichen (§ 9 Abs. 1 MarkenG).
- ·Markenform wählen: Wort, Bild oder Kombination (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
- ·Waren- und Dienstleistungsverzeichnis formulieren (§ 32 Abs. 2 MarkenG).
- ·Räumlichen Umfang bestimmen: Deutschland oder Union.
- ·Ablauf der Schutzdauer im Kalender notieren (§ 47 MarkenG).
Schutzhindernisse und ältere Rechte
Nicht jede Bezeichnung ist eintragungsfähig. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Nach Nr. 2 gilt das auch für Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben über die Ware bestehen.
Für eine Matcha-Marke heißt das: Ein Name, der nur die Ware beschreibt, ist als Marke schwer zu schützen. Ein Name mit eigenem, unterscheidendem Charakter hat bessere Aussichten. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet das Amt.
Hinzu kommen ältere Rechte nach § 9 Abs. 1 MarkenG, etwa identische oder ähnliche ältere Marken bei Verwechslungsgefahr. Wie die Recherche abläuft, beschreibt der Ratgeber zur Markenrecherche; zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gibt der Ratgeber zu Warenklassen bei der Markenanmeldung für Tee Orientierung.
Schutzdauer, Verlängerung und Benutzung
Eine eingetragene Marke ist nach § 47 Abs. 1 MarkenG zehn Jahre geschützt, gerechnet ab dem Anmeldetag. Nach Abs. 2 verlängert sich die Eintragung auf Antrag jeweils um zehn Jahre, wenn die Verlängerungsgebühr gezahlt ist. Das Amt informiert den Inhaber mindestens sechs Monate vor Ablauf, ohne dafür zu haften (Abs. 5). Der Antrag soll in den letzten sechs Monaten vor Fristablauf gestellt werden, danach ist er noch sechs Monate als Nachfrist möglich (Abs. 6). Wird nicht verlängert, wird die Eintragung nach Abs. 8 mit Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
Notieren Sie sich deshalb den Ablauf der Schutzdauer im Kalender. Wer eine Marke eintragen lässt, übernimmt damit auch die Pflicht, sie zu pflegen.
Zum Umfang des Rechts: Nach § 14 Abs. 2 MarkenG darf ein Dritter ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr kein identisches oder verwechselbares Zeichen für identische oder ähnliche Waren benutzen. Ähnlichkeit wird dabei weder allein durch dieselbe Warenklasse begründet noch durch unterschiedliche Klassen ausgeschlossen.
Der Weg in drei Schritten
Das Verfahren beim DPMA folgt drei Schritten, die das Gesetz beschreibt. Erstens der Antrag: Die Anmeldung enthält die Bestandteile nach § 32 Abs. 2 MarkenG. Zweitens die Prüfung durch das Amt: Nach § 36 Abs. 1 MarkenG prüft das DPMA, ob die Anmeldung die Voraussetzungen für einen Anmeldetag und die übrigen Anmeldeerfordernisse erfüllt, ob die Gebühren in ausreichender Höhe bezahlt wurden und ob der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann; eine Zurückweisung wegen absoluter Schutzhindernisse regelt § 37. Drittens die Eintragung: Nach § 41 Abs. 1 wird die Marke in das Register eingetragen, wenn die Anmeldung den Erfordernissen entspricht und nicht zurückgewiesen wird; nach Abs. 2 wird die Eintragung veröffentlicht.
Für die Unionsmarke verläuft das Verfahren beim EUIPO nach der Verordnung (EU) 2017/1001; die einzelnen Verfahrensstufen erläutert das Amt auf seinen Seiten. Am besten stimmt der Name auf dem Etikett mit dem angemeldeten Zeichen überein, weil sonst der Schutz möglicherweise nicht greift. Eine Pflicht zur Anmeldung folgt aus dem Lebensmittelrecht nicht; ob ältere Rechte Dritter entgegenstehen, ist unabhängig von einer eigenen Eintragung zu klären.
So setzen Sie das mit MATCHASHOCK um
Dieser Abschnitt ist Werbung. Ob Ihr Name als Marke taugt, klären Sie mit den Ämtern oder einer Kanzlei; MATCHASHOCK prüft keine Marken, und der Etikett-Check ist keine Markenprüfung. Wir prüfen Ihr Etikett auf die Pflichtangaben unserer Checkliste; die rechtliche Verantwortung für Inhalt und Marke bleibt bei Ihnen. Wir kümmern uns um die Dose: Bio-Matcha unter EU-Bio-Kontrolle, 30 g, Silber oder Weiß, beklebt nach Schablone mit Ihrer Banderole und Ihrem Deckelaufkleber. Keine Mindestbestellmenge, zuzüglich einmaliger Einrichtung je Motiv; alle Kosten nennt das Angebot.
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Quellen
- ·Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz), insbesondere §§ 3, 4, 8, 36, 41 und 47
- ·MarkenG, § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
- ·MarkenG, § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
- ·MarkenG, § 32 Erfordernisse der Anmeldung
- ·Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (EUR-Lex), Art. 1
Häufige Fragen: Marke anmelden: DPMA und EUIPO
Wo melde ich eine Marke für Deutschland an?
Nach § 32 Abs. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Anmeldung enthält Antrag, Anmelderangaben, Wiedergabe der Marke und Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Was unterscheidet die Unionsmarke von der deutschen Marke?
Die Unionsmarke gilt nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 einheitlich in der gesamten Union. Die deutsche Marke wirkt nur in Deutschland.
Wie lange ist eine eingetragene Marke geschützt?
Nach § 47 Abs. 1 MarkenG zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Auf Antrag und gegen Gebühr wird sie jeweils um zehn Jahre verlängert.
Kann ich einen rein beschreibenden Namen eintragen lassen?
Nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind Zeichen ausgeschlossen, die jegliche Unterscheidungskraft vermissen lassen oder nur beschreibende Angaben enthalten. Das Amt entscheidet im Einzelfall.
Prüft MATCHASHOCK meine Marke?
Nein. Fragen zu Markenrechten klären Sie mit den Ämtern oder einer Kanzlei.
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