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Ratgeber

Bio Kontrolle eigene Marke: Wer unter dem eigenen Namen Bio verkauft

Bio-Kontrolle bei eigener Marke: Ob Ihr Unternehmen kontrolliert wird, hängt von seiner Tätigkeit ab. Nach den Angaben des Portals oekolandbau.de unterliegen Unternehmen, die Bio-Erzeugnisse herstellen, verarbeiten, vertreiben, lagern, ein- oder ausführen oder in Verkehr bringen, einem Kontrollverfahren; für bestimmte Fälle gibt es Ausnahmen (Stand: Oktober 2026).

Dieser Ratgeber beschreibt den Rechtsstand allgemein und behandelt die Kontrollpflicht des Unternehmens. Wie die Kennzeichnung auf dem Etikett aussieht, behandelt unsere Seite zu den Kontrollstellen; hier geht es um die Frage, wer überhaupt kontrolliert wird.

Stand: Oktober 2026

Matcha-Dose mit eigenem Etikett

Grundsatz: Kontrolle gehört zum Bio-System

Bio ist ein kontrolliertes System. Unternehmen, die mit Bio-Erzeugnissen arbeiten, werden nach den Regeln der Europäischen Union überwacht, damit die Kennzeichnung als Bio nachvollziehbar bleibt. Der Rahmen steht in der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische und biologische Produktion.

Für die Praxis ist weniger der Verordnungstext wichtig als die Frage, welche Tätigkeit Ihr Unternehmen ausübt. Das Portal oekolandbau.de, eine Informationsseite des Bundes zum ökologischen Landbau, fasst zusammen, wer sich einem Kontrollverfahren unterziehen muss.

Hilfreich ist die Trennung zweier Fragen. Die erste lautet, ob das Produkt Bio ist. Das betrifft die Herstellung und die Lieferkette. Die zweite lautet, ob Ihr Unternehmen selbst Teil des Kontrollsystems ist. Das betrifft Ihre Tätigkeiten. Beide Fragen können unterschiedlich beantwortet werden, und beide gehören in ein Gespräch mit einer Öko-Kontrollstelle, bevor das Etikett in Druck geht.

Welche Tätigkeiten kontrolliert werden

Nach der Darstellung auf oekolandbau.de und Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt die Kontrollpflicht für Unternehmen, die Bio-Erzeugnisse herstellen, verarbeiten, vertreiben, lagern, ein- oder ausführen oder in Verkehr bringen (Stand: Oktober 2026). Bei den Verarbeitern nennt die Seite beispielhaft Molkereien, Mühlen und Bäckereien; zu den Handelsunternehmen zählt sie Großhandel, Online-Handel, Importunternehmen und den Einzelhandel mit unverpackter Ware.

Für eine eigene Marke ist daher entscheidend, welche dieser Tätigkeiten Ihr Unternehmen selbst ausübt. Ein Unternehmen, das Ware nur an Endkunden abgibt, wird anders eingeordnet als eines, das Ware an andere Unternehmen liefert. Die Einordnung nehmen die Kontrollstellen und die Landesbehörden vor.

Ein Beispiel: Ein Studio kauft fertig verpackte Bio-Dosen und gibt sie in seinen Räumen an Kundschaft ab. Ein Onlineshop versendet verpackte Dosen an Verbraucher. Eine Marke lässt Dosen für den Verkauf an Wiederverkäufer fertigen. Die Tätigkeiten unterscheiden sich, und deshalb kann die Einordnung verschieden ausfallen. Wer unsicher ist, beschreibt seinen Ablauf schriftlich und legt ihn der Kontrollstelle vor.

Eine Ausnahme für verpackte Ware

Das Portal beschreibt eine Ausnahme nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848: Wer nur vorverpackte Bio-Lebensmittel an Endverbraucher abgibt und die Ware in einem eigenen Lager vor Ort lagert, ist danach nicht zertifizierungspflichtig (Stand: Oktober 2026). Die Ausnahme hat Voraussetzungen, und es kommt darauf an, dass sie alle erfüllt sind.

Lesen Sie die Ausnahme nicht als Freibrief. Sobald Sie Ware an andere Unternehmen weitergeben, importieren, selbst abfüllen, umverpacken oder etikettieren, kann das Ergebnis ein anderes sein; die Einordnung nimmt die Kontrollstelle oder die Landesbehörde vor. Wer unsicher ist, fragt vorab bei einer Öko-Kontrollstelle oder der zuständigen Landesbehörde nach.

Die Landesbehörde ist die richtige Adresse, wenn eine Kontrollstelle Ihre Frage nicht beantworten kann. Sie ist nach der Darstellung zuständig und kann Auskunft zur Einordnung Ihrer Tätigkeit geben. Halten Sie Unterlagen zu Ihrer Ware bereit, etwa Lieferscheine und Zertifikate Ihrer Lieferanten.

Wie die Kontrolle abläuft

Zuständig sind die Landesbehörden. Sie haben die Zertifizierung auf Öko-Kontrollstellen übertragen. Das Unternehmen wählt die Kontrollstelle frei, die bundesweit tätig sein darf. Die Kontrollstelle meldet das Unternehmen bei der Landesbehörde an.

Das Verfahren umfasst nach oekolandbau.de eine Erstkontrolle und danach wiederkehrende Bio-Kontrollen (Stand: Oktober 2026). Die Kosten richten sich nach dem Aufwand: Umfangreichere Tätigkeiten brauchen mehr Kontrollzeit, und festgestellte Abweichungen verlängern die Kontrolle. Eine Liste der Kontrollstellen mit Code und Adresse führt oekolandbau.de auf einer eigenen Seite.

Ein Vergleich mehrerer Kontrollstellen lohnt sich, weil das Portal ausdrücklich empfiehlt, Angebote verschiedener Stellen einzuholen. Ein Vergleich zeigt, welche Leistungen enthalten sind, wie die Kontrolltermine laufen und welche Unterlagen verlangt werden. Eine gute Vorbereitung und schnell verfügbare Dokumente erleichtern nach der Darstellung die Kontrolle.

Was Sie vorab klären können

Bevor Sie eine Bio-Dose unter eigenem Namen planen, sammeln Sie die Fakten, die eine Kontrollstelle brauchen wird.

Legen Sie die Antworten in einer Mappe ab. Wenn später ein Händler, eine Behörde oder die Kontrollstelle nachfragt, können Sie Tätigkeit, Lager und Lieferkette belegen. Das spart Zeit und beugt Missverständnissen vor.

  • ·Was tut Ihr Unternehmen mit der Ware: kaufen, lagern, abfüllen, verkaufen, weitergeben?
  • ·An wen geben Sie die Ware ab: Endkunden, Unternehmen oder beide?
  • ·Wo lagert die Ware und wer hat Zugang?
  • ·Welche Angaben soll das Etikett über den Bio-Status machen?
  • ·Welche Kontrollstelle steht auf dem Etikett Ihrer Lieferanten?

Das Etikett und die Kontrollstelle

Auf Bio-Ware gehört auf das Etikett eine Angabe zur Kontrollstelle. Welcher Code erscheint, richtet sich nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848: Maßgeblich ist die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat (Stand: Oktober 2026). Diese Frage entscheiden nicht Grafiker, sondern die Beteiligten der Lieferkette zusammen mit ihrer Kontrollstelle.

Darum sollte die Etikettgestaltung erst abgeschlossen werden, wenn feststeht, welche Angabe zu Ihnen passt. Ein Etikett mit falscher Kontrollstellenangabe ist ein vermeidbarer Fehler.

Bei Zweifeln, welche Angabe auf Ihr Etikett gehört, bitten Sie den Anbieter, die Angabe schriftlich zu bestätigen, und legen Sie die Bestätigung zu Ihren Unterlagen. So können Sie später nachweisen, wie die Entscheidung zustande kam.

So setzen Sie das mit MATCHASHOCK um

Das Angebot von MATCHASHOCK ist Werbung in eigener Sache. Wir liefern Bio-Matcha unter EU-Bio-Kontrolle; die Kontrollstelle von MATCHASHOCK ist ABCert mit dem Code DE-ÖKO-006. Welche Codenummer auf das Kundenetikett gehört, nennt das Angebot. Die Bio-Voraussetzungen klären wir vor der Auslieferung gemeinsam mit Ihnen. Die Frage, ob Ihr Unternehmen selbst kontrolliert wird, richtet sich an eine Öko-Kontrollstelle oder die Landesbehörde.

Die 30-g-Dose in Silber oder Weiß trägt Ihr Etikett aus Banderole und Deckelaufkleber. Der Etikett-Check auf die Pflichtangaben unserer Checkliste läuft innerhalb von zwei Werktagen. Die rechtliche Verantwortung für Inhalt und Marke bleibt bei Ihnen.

Ihr Matcha mit Ihrem Etikett

Bio-Matcha in der 30-g-Dose mit Ihrem eigenen Etikett, Etikett-Check in zwei Werktagen.

Häufige Fragen: Bio-Kontrolle bei eigener Marke

Muss mein Unternehmen kontrolliert werden, wenn es Bio-Ware unter eigener Marke verkauft?

Das hängt von der Tätigkeit ab. Nach oekolandbau.de gilt die Kontrollpflicht für Unternehmen, die Bio-Erzeugnisse unter anderem vertreiben, lagern oder in Verkehr bringen, mit Ausnahmen. Auskunft gibt eine Öko-Kontrollstelle oder die Landesbehörde.

Wer führt die Bio-Kontrolle durch?

Die Landesbehörden sind zuständig und haben die Zertifizierung an Öko-Kontrollstellen übertragen. Das Unternehmen wählt die Stelle frei.

Was kostet die Kontrolle?

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand der Kontrolle und unterscheiden sich je nach Kontrollstelle. Das Portal oekolandbau.de empfiehlt, Angebote mehrerer Stellen einzuholen; die Adressliste finden Sie unter oekolandbau.de/bio-zertifizierung/adressen/.

Gilt die Ausnahme für verpackte Ware auch für meine Dose?

Die Ausnahme nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt nach oekolandbau.de für Betriebe, die nur vorverpackte Bio-Lebensmittel an Endverbraucher abgeben und die Ware in einem eigenen Lager vor Ort lagern. Ob Ihre Situation darunter fällt, klären Kontrollstelle oder Landesbehörde.

Welcher Kontrollstellencode kommt auf mein Etikett?

Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 ist es die Codenummer der Kontrollstelle des Unternehmers, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat. Bei MATCHASHOCK nennt das Angebot die Codenummer, die auf das Kundenetikett gehört.

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Erst bei einem Auftrag geht die Druckdatei Ihres Etiketts an unseren Produktionspartner außerhalb der EU, Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.