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Ratgeber

Pflichtangaben auf dem Etikett für eine eigene Matcha-Marke

Kurz gesagt: Auf das Etikett gehören Bezeichnung, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie bei Bio-Ware die Codenummer der Kontrollstelle. Ein Zutatenverzeichnis (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) entfällt unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. e bei Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen. Wird das EU-Bio-Logo verwendet, steht im selben Sichtfeld die Angabe zum Ort der Erzeugung (Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848) (Stand: Oktober 2026). Die Fundstellen stehen unten.

Dieser Ratgeber beschreibt den Rechtsstand zu den Pflichtangaben auf dem Etikett einer eigenen Matcha-Marke.

Stand: Oktober 2026

Etikett-Bogen mit Stanzkontur und Maßlinien für eine Matcha-Dose

Überblick: Wo die Pflichtangaben stehen

Die Pflichtangaben für verpackte Lebensmittel regelt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Lebensmittelinformations-Verordnung. Bei Bio-Ware kommen die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 hinzu. Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gilt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Alle drei sind EU-Verordnungen und gelten unmittelbar. Die Fundstellen finden Sie am Ende dieser Seite.

Die Zuständigkeit für die Überwachung liegt bei den Behörden der Lebensmittelüberwachung vor Ort. Bei Bio-Ware prüft außerdem die Bio-Kontrollstelle des jeweiligen Unternehmens. Wer eine Frage zu einem konkreten Etikett hat, erhält dort Auskunft.

Angaben nach der Lebensmittelinformations-Verordnung

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zählt die verpflichtenden Angaben auf. Dazu gehören laut Aufzählung unter anderem die Bezeichnung des Lebensmittels (Buchst. a), das Verzeichnis der Zutaten (Buchst. b, mit Ausnahmen nach Art. 19), die Nettofüllmenge (Buchst. e), das Mindesthaltbarkeitsdatum (Buchst. f), besondere Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen (Buchst. g) sowie Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 (Buchst. h). Weitere Buchstaben betreffen unter anderem allergene Stoffe (Buchst. c), die Gebrauchsanleitung (Buchst. j) und die Nährwertdeklaration (Buchst. l).

Die Herkunftsangabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i ist nur verlangt, soweit Art. 26 sie vorsieht. Bei Bio-Ware gilt zusätzlich die gesonderte Herkunftsangabe nach dem Bio-Recht, siehe unten. Die Nährwertdeklaration ist in der Aufzählung genannt (Buchst. l); Ausnahmen sieht die Verordnung selbst vor. Tee ist nach Anhang V Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen, wenn keine weiteren Zutaten außer Aromen zugesetzt sind; freiwillige Angaben müssen den Vorgaben der Art. 30 ff. entsprechen (Stand: Oktober 2026).

Bezeichnung und Zutaten bei Matcha

Die Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) muss erkennen lassen, um welches Lebensmittel es sich handelt. Bei einem Produkt aus gemahlenem Grüntee ist das eine Angabe, die das Produkt für die Kundschaft verständlich beschreibt; welche Bezeichnung rechtlich in Betracht kommt, klärt die Lebensmittelüberwachung. Marke und Phantasiename ersetzen die Bezeichnung nicht.

Das Zutatenverzeichnis (Buchst. b) nennt die Zutaten des Lebensmittels. Es entfällt nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. e bei Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit dem Namen der Zutat identisch ist oder die Art der Zutat eindeutig erkennen lässt. Ob das auf Ihr Produkt zutrifft, hängt von Ihrer Bezeichnung ab. Wie der Hinweis auf den ökologischen Landbau erscheint, regelt bei Bio-Ware Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848. Die Nettofüllmenge (Buchst. e) steht in Gramm; das Mindesthaltbarkeitsdatum (Buchst. f) und gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen (Buchst. g, sofern besondere gelten) stehen gut sichtbar auf der Dose oder dem Deckel, so, dass sie nicht von der Banderole verdeckt werden.

Wer ist der Verantwortliche?

Die Verordnung nennt den Lebensmittelunternehmer, der für die Information verantwortlich ist. Nach Art. 8 Abs. 1 ist das der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur in die Union. Eine Marke allein ersetzt deshalb nicht den Namen oder die Firma mit Anschrift auf dem Etikett.

Wer eine eigene Marke vertreibt, kann damit als derjenige auftreten, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird. Wie das im Einzelfall zu beurteilen ist, klärt die Lebensmittelüberwachung oder eine Fachkanzlei. Bei Ware, die Sie von uns beziehen, steht als verantwortliches Lebensmittelunternehmen bei Sitz in der EU Ihre Firma auf dem Etikett (Art. 8 Abs. 1); dazu kommen die Pflichtangaben wie die Codenummer der Öko-Kontrollstelle nach Bio-Recht.

Bio-Angaben auf dem Etikett

Wer Begriffe wie „Bio“ verwendet, unterliegt den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848. Art. 30 Abs. 1 regelt die Verwendung dieser Begriffe. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a sieht vor, dass die Kennzeichnung die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers enthält, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat. Das EU-Bio-Logo ist in Art. 33 geregelt. Wann es auf einem Etikett erscheinen muss, beantwortet Ihre Kontrollstelle. Wer Bio-Ware unter eigener Marke in Verkehr bringt, unterliegt je nach Tätigkeit selbst dem Kontrollverfahren nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2018/848; Auskunft geben die Öko-Kontrollstellen.

Nach Art. 32 Abs. 2 erscheint im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo die Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe. Vorgesehen sind drei Formen: „EU-Landwirtschaft“, „Nicht-EU-Landwirtschaft“ und „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“. Welche Form zutrifft, richtet sich nach dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe.

Schriftgröße

Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verlangt, dass die Pflichtangaben deutlich lesbar gedruckt sind. Die Schrift hat eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm. Für Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, sieht Art. 13 Abs. 3 eine x-Höhe von mindestens 0,9 mm vor. Die x-Höhe ist die Höhe der Kleinbuchstaben ohne Ober- und Unterlängen; sie ist in Anhang IV der Verordnung definiert. Unsere Checkliste prüft, ob Ihre Schrift diese Mindestgröße erreicht. Die rechtliche Verantwortung für Inhalt und Marke bleibt bei Ihnen.

Los, Sprache und irreführende Angaben

Die Kennzeichnung des Loses ist gesondert in der Richtlinie 2011/91/EU geregelt. Sprachanforderungen für die Pflichtangaben regelt Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; ergänzende nationale Vorschriften erfragen Sie bei der zuständigen Behörde. Unsere Checkliste verlangt ein deutschsprachiges Etikett.

Nach Art. 7 Abs. 1 darf die Information über ein Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere nicht in Bezug auf Eigenschaften, Zusammensetzung, Herkunft und Haltbarkeit. Das gilt für jeden Text auf Ihrer Dose, auch für Namen und Bilder.

Gesundheitsbezogene Angaben

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel regelt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Für solche Angaben bestehen eigene Voraussetzungen. Unsere Checkliste sieht vor, dass das Etikett keine gesundheitsbezogenen Angaben trägt. Wer dennoch solche Angaben plant, wendet sich vorab an die Lebensmittelüberwachung oder eine Fachkanzlei.

Mögliche Lücken auf Etiketten

Auf Etiketten können Angaben fehlen. Die folgende Übersicht nennt mögliche Lücken mit der jeweiligen Fundstelle. Sie ist eine Orientierung und kein vollständiger Prüfkatalog.

  • ·Name oder Firma mit Anschrift des Lebensmittelunternehmers fehlt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)
  • ·Mindesthaltbarkeitsdatum fehlt oder ist nicht deutlich lesbar (Art. 9 Abs. 1 Buchst. f)
  • ·Schrift unterschreitet die Mindestgröße (Art. 13 Abs. 2 und 3)
  • ·Bio-Angabe ohne Codenummer der Kontrollstelle (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848)
  • ·Angabe des Ortes der Erzeugung nicht im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo (Art. 32 Abs. 2)
  • ·Angaben auf dem Etikett, die irreführen können (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)

Änderungen des Rechts und Stand dieser Seite

Rechtsvorschriften ändern sich. Diese Seite beschreibt den Rechtsstand von Oktober 2026 nach den oben genannten Fundstellen. Prüfen Sie vor dem Druck Ihres Etiketts, ob die Verordnungen in einer neueren Fassung gelten. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf EUR-Lex, dem Rechtsportal der Europäischen Union. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Etikett wenden Sie sich an die Lebensmittelüberwachung, Ihre Bio-Kontrollstelle oder die IHK. Herausgeber: MATCHASHOCK. Stand: Oktober 2026.

So gehen Sie bei der Prüfung vor

Für eine eigene Prüfung bietet sich eine feste Reihenfolge an, die als Beispiel dient und kein Rat für den Einzelfall ist. Sie beginnt mit der Frage, wer Verantwortlicher ist und ob Name oder Firma mit Anschrift auf das Etikett kommen. Es folgt die Aufzählung in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, bei der festgehalten wird, welche Angaben für das Produkt in Betracht kommen. Danach stehen bei Bio-Ware die Angaben nach der Verordnung (EU) 2018/848 an und zuletzt die Schriftgröße nach Art. 13. Bei Zweifeln wenden Sie sich an die Lebensmittelüberwachung.

Ihr Etikett prüfen lassen

Wenn Sie Matcha mit eigenem Etikett bei MATCHASHOCK beziehen, durchläuft Ihre Druckdatei unseren Etikett-Check: Wir gleichen sie innerhalb von zwei Werktagen mit der Checkliste ab. Die Prüfpunkte der Liste stehen auf der Seite zum Etikett-Check. Anfrage stellen: Senden Sie uns Ihre Firmendaten; die Anfrage ist unverbindlich und kostenfrei.

Ihr Matcha mit Ihrem Etikett

Bio-Matcha in der 30-g-Dose mit Ihrem eigenen Etikett, Etikett-Check in zwei Werktagen.

Häufige Fragen: Pflichtangaben auf dem Matcha-Etikett

Wer ist der Verantwortliche auf dem Etikett?

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder bei fehlender Niederlassung in der Union der Importeur (Stand: Oktober 2026).

Genügt die Marke allein auf dem Etikett?

Art. 9 Abs. 1 Buchst. h verlangt Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Ein Markenname allein nennt die Anschrift nicht.

Reicht ein Logo ohne Anschrift?

Nein, die Anschrift gehört nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h zu den verpflichtenden Angaben.

Welche Sprache ist vorgesehen?

Sprachanforderungen regelt Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Unsere Checkliste verlangt ein deutschsprachiges Etikett; ergänzende nationale Regeln erfragen Sie bei der zuständigen Behörde.

Prüfen Sie mein Etikett rechtlich?

Wir prüfen anhand unserer Checkliste, ob die Pflichtangaben vorhanden sind. Zu Einzelfragen gibt die Lebensmittelüberwachung Auskunft.

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