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Grundlagen

Matcha online verkaufen: der rechtliche Rahmen im Überblick

Ein Onlineshop für Matcha lässt sich mit wenig Startkapital aufbauen, trotzdem greifen von der ersten Bestellung an mehrere Regelwerke gleichzeitig: Gewerberecht, Umsatzsteuerrecht, Verpackungsrecht und Lebensmittelrecht. Dieser Artikel beschreibt, was diese Regelungen vorsehen und an welche Stelle sich wendet, wer Genaueres für den eigenen Fall wissen will. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Wann aus dem Verkaufen ein Gewerbe wird

Nach §14 der Gewerbeordnung muss anzeigen, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, und zwar bei der zuständigen Behörde, in der Regel dem Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde. Für einen Onlineshop bedeutet das: Sobald Matcha mit der Absicht verkauft wird, daraus Einnahmen zu erzielen, greift diese Anzeigepflicht, unabhängig davon, ob der Shop im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird und unabhängig von der Rechtsform. Die Gewerbeordnung sieht die Anzeige zeitgleich mit dem Betriebsbeginn vor, nicht erst danach. Auch spätere Änderungen sind anzeigepflichtig, etwa eine Verlagerung des Betriebs, eine Änderung des Warensortiments oder eine Namensänderung. Welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden und welche Gebühr für die Anmeldung anfällt, sagt das jeweils zuständige Gewerbeamt am Sitz des Unternehmens, das unterscheidet sich von Kommune zu Kommune.

Wer sich nach der Anmeldung noch meldet

Mit der Gewerbeanzeige ist die Gründung nicht abgeschlossen. Für die steuerliche Seite ist das Finanzamt zuständig, für die Kammerzugehörigkeit die Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Betrieb liegt. Beide Stellen befassen sich mit dem neuen Betrieb, sobald die Gewerbeanzeige vorliegt. Was das für die eigene Steuernummer, für eine mögliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und für den IHK-Beitrag konkret bedeutet, klärt das zuständige Finanzamt beziehungsweise die zuständige IHK direkt, weil das von der Rechtsform, vom erwarteten Gewinn und vom Bundesland abhängt. Eine pauschale Aussage, die für jeden Onlineshop gleich gilt, gibt es dafür nicht. Dazu kommen Pflichten, die unabhängig vom Gewerberecht für jeden Onlineshop gelten, etwa ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung und eine Widerrufsbelehrung für den Fernabsatz. Auch hierzu gilt: Welche Angabe im eigenen Shopsystem wie formuliert sein muss, ist eine Frage, die sich am konkreten Angebot entscheidet und die im Zweifel bei einer rechtlichen Beratung oder bei der zuständigen Verbraucherzentrale geklärt wird, nicht mit einer allgemeinen Vorlage.

Die Umsatzsteuer-Frage stellt sich früh

Wer im Onlinehandel Rechnungen schreibt, muss sich mit der Umsatzsteuer befassen, spätestens bei der steuerlichen Erfassung durch das Finanzamt. Für kleinere Betriebe sieht §19 des Umsatzsteuergesetzes eine Kleinunternehmerregelung vor: Seit der Neufassung zum 1. Januar 2025 bleibt ein Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Ob diese Regelung für den eigenen Shop infrage kommt und welche Besteuerung im konkreten Fall sinnvoller ist, richtet sich nach der individuellen Situation und wird beim Finanzamt beziehungsweise mit steuerlicher Beratung geklärt, nicht an dieser Stelle. Wie sich Matcha unbeschadet durch den Versand bringen lässt, ohne dass Feuchtigkeit oder Wärme der Ware zusetzen, beschreibt die Wissensseite „Matcha-Versand im Sommer: Was Hitze im Paket wirklich anrichtet” am Beispiel des Sommerversands.

Das Verpackungsgesetz gilt ab dem ersten Paket

Wer Matcha versendet, bringt Verpackungen in Umlauf, und dafür gilt das Verpackungsgesetz unabhängig von der verkauften Menge. Nach den Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister muss sich registrieren lassen, wer in Deutschland verpackte Waren vertreibt: Wer als Versand- und Onlinehändler einen Onlineshop betreibt oder Waren über einen elektronischen Marktplatz vertreibt, gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes und hat entsprechende Pflichten. Eine Bagatellgrenze für kleine Mengen gibt es dabei nicht, die Registrierung im Verpackungsregister LUCID betrifft auch Nebengewerbe und Händler mit wenigen Sendungen im Jahr. Über die Registrierung hinaus kann eine Systembeteiligung bei einem dualen System hinzukommen, je nachdem, welche Verpackungsart verwendet wird. Was das konkret für den Karton, das Füllmaterial und die Versiegelung der eigenen Matcha-Dose bedeutet, prüft die Zentrale Stelle Verpackungsregister über ihr eigenes Prüfangebot, eine pauschale Einschätzung für jede Verpackungsart ersetzt das nicht. Ob im eigenen Shop große Dosen oder kleinere Nachfüllbeutel verkauft werden, ändert an dieser Registrierungspflicht nichts, wie sich am Beispiel der Wissensseite „Matcha im Nachfüllbeutel kaufen: was der Refill wirklich bringt” zeigt: Jede zusätzliche Verpackungsvariante ist eine zusätzliche Verpackung im Sinne des Gesetzes, die mitgezählt werden muss.

Wo Menge zur eigenen Frage wird

Ein Onlineshop, der über die ersten Testbestellungen hinauswächst, verkauft nicht mehr aus einer einzelnen Dose, sondern braucht einen Nachschub, der zur Bestellhistorie passt und in Farbe, Feinheit und Geschmack gleich bleibt. Das ist der Punkt, an dem der Griff zum Regal im Laden nicht mehr reicht, wie es die Wissensseite „Matcha online kaufen oder im Regal? Der ehrliche Kanalvergleich” für den Einzelkauf beschreibt, für den laufenden Wareneinkauf eines Shops aber zu klein gedacht ist. Für genau diesen Übergang gibt es den Geschäftskundenbereich unter https://matchashock.de/b2b: eine Musterdose vorab zur Prüfung, ein Angebot innerhalb eines Werktags und eine Belieferung in der Menge, die ein wachsender Onlineshop tatsächlich braucht, statt einzelner Nachbestellungen zum Endkundenpreis.

Lebensmittelrecht beim Versand

Neben Gewerbe- und Verpackungsrecht greift beim Versand von Matcha das Lebensmittelrecht. Wer Lebensmittel gewerblich in Verkehr bringt, gilt als Lebensmittelunternehmer und ist damit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrierungspflichtig; das ist unabhängig davon, ob eigene Ware abgefüllt oder fertig verpackte Ware weiterverkauft wird. Dazu kommen die Kennzeichnungspflichten aus der Lebensmittelinformations-Verordnung, etwa zu Zutaten, Nährwerten und Mindesthaltbarkeitsdatum, die die deutsche Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung ergänzt. Was im eigenen Shop konkret auf dem Etikett und in der Produktbeschreibung stehen muss, insbesondere bei eigener Konfektionierung in kleinere Verpackungseinheiten, prüft die zuständige Lebensmittelüberwachung vor Ort, weil das von der Aufmachung des jeweiligen Produkts abhängt. Wer Matcha nicht im Originalgebinde weiterverkauft, sondern selbst in kleinere Dosen oder Beutel umfüllt, sollte diese Frage vor dem ersten Verkauf klären, weil sich die Kennzeichnungspflichten dann anders auf die eigene Verpackung übertragen als bei fertig etikettierter Ware. Für den Versand selbst gilt außerdem, dass Matcha als feuchtigkeits- und geruchsempfindliches Pulver eine dichte, lichtgeschützte Verpackung braucht, damit die Ware beim Kunden in demselben Zustand ankommt, in dem sie verschickt wurde.

Eine Grenze zur Einordnung

Zur Einordnung, ohne dass daraus eine Empfehlung folgt: Bleibt der Umsatz eines neuen Onlineshops im ersten Jahr unter 25.000 Euro, ist das für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Folgejahr relevant. Überschreitet der Umsatz dagegen im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro, endet die Anwendung der Regelung nach der seit 2025 geltenden Fassung von §19 UStG noch innerhalb desselben Jahres. Welche der beiden Grenzen im eigenen Fall greift und was das für die Preisgestaltung und die Buchhaltung bedeutet, ist eine Frage für das zuständige Finanzamt oder eine steuerliche Beratung, nicht für eine allgemeine Beschreibung wie diese.

Der Weg zur passenden Bezugsquelle

Wer diese Schritte einmal durchlaufen hat, steht vor derselben Frage wie jeder andere Wiederverkäufer: Woher kommt das Matcha, das über den eigenen Shop verkauft wird, in einer Menge und Qualität, die sich Charge für Charge wiederholen lässt? Für Gründerinnen und Gründer im Onlinehandel ist genau dafür der Geschäftskundenbereich von MATCHASHOCK unter der vollständigen Adresse https://matchashock.de/b2b gedacht. Dort steht am Anfang die Registrierung als Geschäftskunde, danach eine Musterdose zur Prüfung und ein Angebot innerhalb eines Werktags, bevor überhaupt über größere Mengen gesprochen wird. Das ersetzt keinen der oben beschriebenen Schritte bei Gewerbeamt, Finanzamt, Zentraler Stelle Verpackungsregister oder Lebensmittelüberwachung, ergänzt sie aber um die Frage, die am Ende jedes Onlineshops mit Matcha steht: die verlässliche Belieferung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine medizinische Beratung dar.

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