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Grundlagen

Kleinunternehmer und Matcha: was die Umsatzgrenzen bedeuten

Wer nebenberuflich mit Matcha handelt, auf Märkten steht oder einen kleinen Onlineshop betreibt, stößt früh auf die Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz. Dieser Artikel beschreibt, was die Regelung vorsieht, welche Grenzen seit wann gelten und an welche Stelle sich wendet, wer für den eigenen Fall eine Entscheidung treffen muss. Er ersetzt keine steuerliche Beratung und spricht keine Empfehlung für oder gegen eine bestimmte Besteuerung aus.

Was die Kleinunternehmerregelung vorsieht

§19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass ein Umsatz steuerfrei bleibt, wenn der Gesamtumsatz eines im Inland ansässigen Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr eine zweite, höhere Grenze nicht überschreitet. Seit der Neufassung zum 1. Januar 2025 liegen diese beiden Grenzen bei 25.000 Euro für das Vorjahr und 100.000 Euro für das laufende Jahr, jeweils als Nettobetrag. Vor dieser Reform galten niedrigere Werte. Die Regelung ist damit kein Steuersatz und keine Vergünstigung, die beantragt werden müsste, sondern eine gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer, solange beide Grenzen eingehalten werden. Ob und wie sie im eigenen Fall greift, richtet sich nach der individuellen Umsatzentwicklung und wird über die steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt geklärt.

Was passiert, wenn eine Grenze überschritten wird

Die beiden Grenzen wirken unterschiedlich. Die Vorjahresgrenze von 25.000 Euro entscheidet, ob die Regelung im neuen Jahr überhaupt in Betracht kommt: Wer im Vorjahr darüber lag, kann sie im Folgejahr nicht mehr nutzen. Die Grenze von 100.000 Euro für das laufende Jahr wirkt dagegen unterjährig. Nach der seit 2025 geltenden Fassung von §19 UStG unterliegen die Umsätze, mit denen diese Grenze überschritten wird, noch innerhalb desselben Jahres der Regelbesteuerung, nicht erst ab dem Folgejahr. Für den laufenden Betrieb bedeutet das, dass die eigenen Umsatzzahlen während des Jahres im Blick bleiben müssen, weil sich die steuerliche Behandlung mitten im Jahr ändern kann. Was das für bereits gestellte Rechnungen und die eigene Buchhaltung im Einzelfall bedeutet, klärt das zuständige Finanzamt.

Was sich mit dem Verzicht auf die Regelung ändert

§19 UStG erlaubt es, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, auch wenn beide Grenzen eingehalten würden. Ein solcher Verzicht ist nach der gesetzlichen Regelung bindend und lässt sich frühestens nach einem Zeitraum von mehreren Jahren mit Wirkung zum Jahresbeginn widerrufen. Diese Bindungswirkung ist einer der Punkte, die vor einer Entscheidung mit dem Finanzamt oder mit steuerlicher Beratung geklärt werden sollten, weil sich ein einmal erklärter Verzicht nicht kurzfristig zurücknehmen lässt, selbst wenn sich die eigenen Umsätze im Nachhinein anders entwickeln als ursprünglich angenommen. Welche Besteuerung für den eigenen Matcha-Verkauf im Ergebnis passender ist, hängt unter anderem davon ab, ob überwiegend an Endkunden oder an andere Unternehmen verkauft wird und wie hoch die eigenen Kosten mit ausgewiesener Umsatzsteuer sind. Eine pauschale Aussage dazu trifft dieser Artikel bewusst nicht, weil das eine Einzelfallentscheidung ist.

Wo das für den Matcha-Verkauf praktisch wird

Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Rechnungsstellung, nicht die Frage, woher die Ware kommt. Trotzdem hängt beides zusammen: Wer als Kleinunternehmer ohne ausgewiesene Umsatzsteuer verkauft, kann im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus dem eigenen Wareneinkauf geltend machen, wie es sich aus der Steuerbefreiung nach §19 UStG ergibt. Das verändert die Kalkulation gerade beim Wareneinkauf: Der Bruttopreis der eingekauften Ware bleibt vollständig Kosten, ohne dass sich die enthaltene Umsatzsteuer später erstatten lässt. Wer regelmäßig größere Mengen Matcha für den Verkauf braucht, prüft deshalb Netto- und Bruttoangebote gleichermaßen, so wie es die Wissensseite „Matcha-Preise prüfen: woran du ein echtes Angebot erkennst” für den Einkauf allgemein beschreibt. Im Geschäftskundenbereich unter https://matchashock.de/b2b sind Angebote entsprechend eindeutig als Netto oder Brutto gekennzeichnet, damit sich das unabhängig von der eigenen steuerlichen Einordnung nachvollziehen lässt, bevor eine Bestellung aufgegeben wird. Das gilt unabhängig davon, ob am Ende ein Café mit fester Theke beliefert wird, ein Marktstand oder ein nebenberuflicher Onlineshop, weil sich die Frage nach Netto oder Brutto bei jeder gewerblichen Bestellung gleich stellt.

Eine Beispielrechnung zur Einordnung

Zur Einordnung ein Beispiel mit ausschließlich den beiden gesetzlich vorgesehenen Grenzwerten, ohne dass daraus eine Empfehlung folgt: Ein nebenberuflicher Matcha-Verkauf, der im Vorjahr unter 25.000 Euro Umsatz geblieben ist, kann die Kleinunternehmerregelung im neuen Jahr grundsätzlich weiter nutzen, solange der Umsatz im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht erreicht. Wächst der Umsatz im laufenden Jahr über diese 100.000 Euro hinaus, etwa durch eine erfolgreiche Saison oder ein neues Vertriebsgebiet, greift ab dem übersteigenden Umsatz die Regelbesteuerung noch im selben Jahr. Diese Beispielrechnung zeigt nur die Mechanik der beiden gesetzlichen Grenzwerte und ersetzt keine Prognose für einen bestimmten Betrieb; wie sich die eigenen Zahlen tatsächlich entwickeln, lässt sich nur durch laufende eigene Buchführung feststellen, die den Umsatz über das Jahr hinweg fortlaufend im Blick behält und nicht erst am Jahresende zusammengerechnet wird.

Die zuständigen Stellen für den eigenen Fall

Für alle Fragen, die über die reine Beschreibung der Regelung hinausgehen, ist nicht dieser Artikel, sondern die zuständige Behörde oder eine steuerliche Beratung die richtige Adresse. Das Finanzamt ist zuständig für die steuerliche Erfassung, für die Anwendung von §19 UStG im Einzelfall und für Fragen zur Umsatzgrenze im laufenden Jahr. Das Gewerbeamt ist zuständig für die Anmeldung der Tätigkeit selbst, unabhängig von der späteren Umsatzsteuer-Einordnung. Die Industrie- und Handelskammer berät zu allgemeinen Fragen der Existenzgründung, ersetzt aber ebenfalls keine steuerliche Einzelfallberatung. Wer unsicher ist, ob der eigene Matcha-Verkauf die Grenzen einhält oder wie ein Verzicht auf die Regelung im eigenen Fall zu bewerten ist, klärt das direkt mit dem zuständigen Finanzamt oder einer Steuerberatung, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Das gilt unabhängig davon, in welcher Form der Matcha-Verkauf betrieben wird, ob als Einzelunternehmen im Nebenerwerb, als eingetragener Kaufmann oder in einer anderen Rechtsform, denn welche Rechtsform im Einzelfall passt, ist ebenfalls eine Frage für die zuständige Stelle und für steuerliche Beratung, nicht für eine allgemeine Beschreibung wie diese.

Der Bogen zum laufenden Wareneinkauf

Unabhängig davon, ob am Ende die Kleinunternehmerregelung genutzt wird oder nicht, bleibt für jeden, der mit Matcha Geld verdienen will, dieselbe praktische Frage: eine Bezugsquelle, die in Menge und Qualität zum eigenen Wachstum passt. Ob dieser Bedarf klein anfängt, etwa wie es die Wissensseite „Matcha für Firmen kaufen: so versorgst du ein ganzes Team” für die Versorgung eines Büros beschreibt, oder von Anfang an auf einen wachsenden Verkauf ausgelegt ist, ändert an der Grundfrage nichts: Woher kommt das Matcha, und bleibt die Qualität über viele Bestellungen hinweg gleich? Wer diese Frage klären will, findet unter der vollständigen Adresse https://matchashock.de/b2b den Geschäftskundenbereich von MATCHASHOCK. Dort steht am Anfang die Registrierung als Geschäftskunde, danach eine Musterdose zur Prüfung und ein Angebot innerhalb eines Werktags, mit eindeutig ausgewiesenen Netto- und Bruttoangaben. Das ersetzt keinen der oben beschriebenen Schritte bei Finanzamt, Gewerbeamt oder IHK, ergänzt sie aber um die Seite des Geschäfts, die unabhängig von der gewählten Besteuerung für jeden Matcha-Verkauf gleich wichtig bleibt: verlässlicher Nachschub in gleichbleibender Qualität.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine medizinische Beratung dar.

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