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Grundlagen

Brauchst du ein Gesundheitszeugnis, wenn du Matcha verkaufst?

Wer Matcha zubereitet und verkauft, stößt schnell auf den Begriff Gesundheitszeugnis. Der Ausdruck ist inzwischen veraltet, die Pflicht dahinter gibt es weiterhin – nur unter einem anderen Namen und mit anderem Ablauf. Dieser Artikel beschreibt den aktuellen Rechtsstand nach dem Infektionsschutzgesetz, ohne eine Empfehlung für den Einzelfall auszusprechen. Verbindlich ist immer die Auskunft des zuständigen Gesundheitsamts.

Vom Gesundheitszeugnis zur Belehrung nach § 43 IfSG

Das klassische Gesundheitszeugnis aus der Gaststättenprüfung gibt es in dieser Form nicht mehr. An seine Stelle ist die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz getreten. Sie betrifft Personen, die gewerbsmäßig mit der Zubereitung oder dem Verkauf von Speisen und Getränken zu tun haben oder mit Gegenständen in Berührung kommen, die dabei verwendet werden – das schließt die Zubereitung von Matcha Latte hinter der Theke ausdrücklich ein (Quelle: Gesetze im Internet, § 43 IfSG, abgerufen 31.08.2026). Was in der Tasse landet, ist davon zu trennen: Dazu mehr in „Matcha im Café: woran du gute Qualität erkennst“. Bis zur Reform blieb der umgangssprachliche Begriff Gesundheitszeugnis in vielen Betrieben hängen, obwohl die förmliche ärztliche Untersuchung längst durch die Belehrung ersetzt wurde. Wer die Bescheinigung aus einer früheren Erstuntersuchung noch besitzt, ist von der erneuten Erstbelehrung beim Gesundheitsamt befreit, muss aber ebenso an den regelmäßigen Folgebelehrungen teilnehmen.

Wer die Belehrung durchführt

Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Die Bescheinigung darüber darf zu Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Viele Gesundheitsämter bieten diese Erstbelehrung inzwischen online an, so etwa das Gesundheitsamt Darmstadt, das die Anmeldung über einen externen Anbieter organisiert (Quelle: Gesundheitsamt Darmstadt, Lebensmittelbelehrung nach § 43 IfSG, abgerufen 31.08.2026). Für den Ablauf im eigenen Landkreis oder in der eigenen Stadt ist das jeweils zuständige Gesundheitsamt die richtige Anlaufstelle, nicht eine bundesweit einheitliche Stelle.

Folgebelehrung und Dokumentation im Betrieb

Mit der Erstbelehrung ist die Pflicht nicht erledigt. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten danach alle zwei Jahre erneut belehren – diese Folgebelehrung kann der Betrieb selbst durchführen, sie muss aber dokumentiert und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden können (Quelle: Gesetze im Internet, § 43 IfSG; Gesundheitsamt Darmstadt, beide abgerufen 31.08.2026). Für ein Matcha-Café mit mehreren Beschäftigten hinter der Theke heißt das: Eine Liste mit Namen und Belehrungsdatum gehört in die Betriebsunterlagen, nicht nur eine einmalige Bescheinigung in der Personalakte. Für die Dokumentation reicht in der Praxis eine einfache Liste mit Name, Datum der Erst- und der letzten Folgebelehrung sowie dem Termin für die nächste Wiederholung. Diese Liste sollte am Betriebssitz greifbar sein, damit sie bei einer Kontrolle der Lebensmittelüberwachung oder des Gesundheitsamts sofort vorgelegt werden kann, statt erst zusammengesucht werden zu müssen.

Wer die Belehrung braucht – und wer nicht

Die Pflicht trifft alle Personen, die mit der Zubereitung von Speisen und Getränken oder mit den dabei verwendeten Gegenständen in Berührung kommen, unabhängig von der genauen Tätigkeit. Das betrifft bei einem Matcha-Café die Personen an der Theke ebenso wie in der Vorbereitung von Sirup oder Milchprodukten. Ob eine bestimmte Tätigkeit im Einzelfall darunterfällt, klärt das zuständige Gesundheitsamt – diese Einordnung nimmt kein Ratgeber vorweg. Reines Servicepersonal, das ausschließlich fertige Getränke an den Tisch bringt und keinerlei Berührung mit der Zubereitung oder den verwendeten Geräten hat, fällt nach der Beschreibung des Gesetzes tendenziell außerhalb des engen Anwendungsbereichs. Auch hier gilt: Die verbindliche Einordnung trifft das zuständige Gesundheitsamt, nicht der Betrieb selbst.

Betriebliche Pflichten neben der persönlichen Belehrung

Neben der persönlichen Belehrung nach § 43 IfSG trifft den Betrieb selbst die Pflicht, sich als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde zu registrieren und ein Eigenkontrollsystem zu führen (Quelle: BVL, Pflichten von Lebensmittelunternehmern, abgerufen 31.08.2026). Diese betriebliche Ebene ist von der persönlichen Belehrung der Beschäftigten zu unterscheiden – wie sich Rohware und Chargen dabei nachvollziehen lassen, zeigt „Analysezertifikat für Matcha lesen: Zeile für Zeile erklärt“. Beide Pflichten bestehen nebeneinander und ersetzen sich nicht gegenseitig.

Warum das für ein Matcha-Café mehr Gewicht hat

Ein Café mit wechselnden Aushilfen in Stoßzeiten hat eine höhere Fluktuation an der Theke als ein kleiner Familienbetrieb. Jede neue Aushilfskraft braucht die Erstbelehrung, bevor sie zum ersten Mal Matcha zubereitet oder ausschenkt. Mit mehr Personal an der Theke steigt in der Regel auch der Durchsatz an Tassen pro Schicht – und damit die Menge an Matcha, die der Betrieb regelmäßig nachbestellen muss. Wie sich eine Karte rund um Matcha so aufbauen lässt, dass die Zubereitung auch mit wechselndem Personal gleich bleibt, beschreibt „Matcha in der Gastronomie anbieten: Ausstattung, Rezeptur und Karte“. Sinnvoll ist es, die Erstbelehrung fest in den Einstellungsprozess einzubauen, etwa als Bedingung für den ersten Arbeitstag hinter der Theke. Da viele Gesundheitsämter die Online-Variante anbieten, lässt sich der Termin oft innerhalb weniger Tage nach Vertragsunterschrift erledigen – vorausgesetzt, der Betrieb denkt rechtzeitig daran und wartet nicht bis zum ersten Arbeitstag.

Belehrung bei mehreren Betriebsstätten

Wer mehrere Standorte betreibt, muss die Belehrung für jede Betriebsstätte einzeln im Blick behalten, auch wenn dieselbe Person an wechselnden Standorten eingesetzt wird. Die Bescheinigung selbst ist personengebunden und ortsunabhängig gültig, die Dokumentationspflicht liegt aber beim jeweiligen Arbeitgeber vor Ort. Bei einer Kette aus mehreren Matcha-Cafés empfiehlt sich deshalb eine zentrale Liste aller Belehrungstermine, auf die jeder Standort zugreifen kann. Mit jedem weiteren Standort wächst außerdem der Personalbedarf und damit auch die Menge an Matcha, die regelmäßig für alle Standorte zusammen bestellt werden muss.

Zuständige Stellen und weiterer Weg

Für alle Fragen zur Belehrung, zur Anmeldung und zur Fristberechnung ist das Gesundheitsamt am Betriebssitz zuständig, nicht eine zentrale Bundesbehörde. Ergänzend prüft die Lebensmittelüberwachung die betrieblichen Hygienepflichten, und die IHK berät zu den gewerberechtlichen Fragen rund um die Gründung. Ein Anruf beim örtlichen Gesundheitsamt vor der Eröffnung klärt in der Regel schneller, welche Fristen im Einzelfall gelten, als jede allgemeine Beschreibung es leisten kann. Wer die Zuständigkeit nicht kennt, findet die richtige Stelle in der Regel über die Postleitzahl des Betriebssitzes auf der Webseite des Landkreises oder der kreisfreien Stadt – bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Kreisen kann das auch mehrere unterschiedliche Gesundheitsämter bedeuten, mit jeweils eigenen Abläufen und Terminen. Manche Ämter bearbeiten Anfragen ausschließlich schriftlich oder online, andere bieten weiterhin persönliche Termine an – ein kurzer Blick auf die jeweilige Webseite vor dem Anruf spart in der Praxis oft eine zusätzliche Rückfrage.

Personal geschult, Ware gesichert

Die Belehrung sorgt dafür, dass die Menschen hinter der Theke wissen, worauf es ankommt. Für die Ware selbst braucht ein Café zusätzlich einen Lieferanten, der kiloweise liefert, gleichbleibend in Qualität und zu einem Preis, der die eigene Kalkulation trägt. Genau dafür gibt es den Geschäftskundenbereich von MATCHASHOCK: Musterdose vorab, Angebot innerhalb eines Werktags, Registrierung unter https://matchashock.de/b2b. Belehrung und Wareneinkauf sind damit zwei getrennte Baustellen auf dem Weg zur Eröffnung, die sich aber beide rechtzeitig vor dem ersten Verkaufstag klären lassen, wenn sie früh genug angegangen werden. Wer beide Punkte in die Eröffnungs-Checkliste aufnimmt, statt sie nebenbei mitlaufen zu lassen, vermeidet, dass am Tag der Eröffnung noch ein fehlender Termin oder eine fehlende Lieferung den Start verzögert.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine medizinische Beratung dar.

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