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Kaufberatung

Haftung bei einem fehlerhaften Angebot: wer in der Kette geradesteht

Ist eine Ware mangelhaft, stellt sich auf einem Marktplatz mit vielen Händlern eine zusätzliche Frage: Wer haftet eigentlich – der Verkäufer, der Hersteller oder die Plattform selbst? Gewährleistungsrecht, die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie und die Marktüberwachungsverordnung geben darauf unterschiedliche, aber zusammenhängende Antworten.

Der Ausgangspunkt: Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, regelt zunächst ganz klassisches Kaufrecht, was passiert. Nach Paragraf 434 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den vereinbarten, den üblichen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Paragraf 437 BGB nennt die Rechte, die daraus folgen: Nacherfüllung nach Paragraf 439, Rücktritt oder Minderung nach den Paragrafen 440, 323, 326 und 441, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz nach den Paragrafen 440, 280, 281, 283 und 311a. Vertragspartner für all das ist immer der im Angebot genannte Verkäufer, nicht der Marktplatz selbst, denn dieser vermittelt lediglich den Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer und wird dadurch nicht selbst Partei des Kaufvertrags. Diese Grundregel gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer der Hersteller selbst ist oder ein Wiederverkäufer, der das Produkt lediglich weiterverkauft, denn Vertragspartner ist stets die Person oder Firma, die im Bestellvorgang ausdrücklich als Verkäufer genannt wird.

Produkthaftung: ein zweiter, eigenständiger Weg

Neben der vertraglichen Gewährleistung existiert ein zweiter, davon unabhängiger Weg: die Produkthaftung. Sie greift, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt ein Schaden entsteht, unabhängig davon, ob überhaupt ein eigener Kaufvertrag mit der schadensverursachenden Partei besteht. Grundlage ist künftig die Richtlinie (EU) 2024/2853, die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie, die am 18. November 2024 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, seit dem 8. Dezember 2024 in Kraft ist und bis zum 9. Dezember 2026 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie löst die bisherige Richtlinie von 1985 ab und erweitert den Kreis der möglichen Haftenden gegenüber der alten Rechtslage deutlich, in der praktisch nur der Hersteller selbst im Blick stand.

Artikel 8: welche Wirtschaftsakteure überhaupt haften können

Artikel 8 der neuen Richtlinie fasst zusammen, wer für ein fehlerhaftes Produkt haftbar gemacht werden kann. Neben dem Hersteller kommen künftig auch Importeure, Bevollmächtigte, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Plattformen unter bestimmten Bedingungen infrage. Ziel der Erweiterung ist, dass geschädigte Personen eine verantwortliche Partei haben, an die sie sich wenden können, auch wenn der eigentliche Hersteller außerhalb der EU sitzt oder nicht ermittelbar ist. Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und erneut in Verkehr bringt, wird dabei selbst wie ein Hersteller behandelt und haftet entsprechend, unabhängig davon, ob dies bewusst oder aus Unachtsamkeit geschah.

Wann eine Plattform selbst in die Haftung rutscht

Für Online-Plattformen gilt eine Auffangregel: Nimmt eine Plattform beim Verkauf eines Produkts eine vermittelnde Rolle ein, greift eine eigene Haftung dann, wenn sie es versäumt, unverzüglich einen relevanten, in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur zu benennen, nachdem eine geschädigte Person genau danach gefragt hat. Diese Regel setzt also nicht automatisch bei jedem Mangel an, sondern erst dann, wenn die eigentliche Verantwortungskette nicht auflösbar ist, weil sich weder Hersteller noch Importeur noch Bevollmächtigter feststellen lassen. Sie ist damit eine Ergänzung, keine Alternative zur gewöhnlichen Gewährleistung gegenüber dem eigentlichen Verkäufer, und sie betrifft in erster Linie Fälle, in denen ein Schaden entstanden ist, nicht die bloße Rücksendung einer einzelnen Dose.

Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung: die Pflicht zum Ansprechpartner

Ergänzend schreibt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 vor, dass bestimmte Produkte aus einem Drittstaat nur dann in der EU verkauft werden dürfen, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur existiert: der Hersteller selbst, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter, ein Einführer oder, wenn keiner der drei in der EU sitzt, ein Fulfilment-Dienstleister. Dessen Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 umfassen, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen technische Unterlagen und die Konformitätserklärung vorzulegen, bei Verstößen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und die Behörden zu informieren, sobald Anhaltspunkte für eine Gefahr durch das Produkt bestehen. Name und Kontaktdaten dieses Akteurs müssen dabei so angegeben sein, dass Behörden sie auf Anfrage tatsächlich erreichen können.

Was das für den eigentlichen Kaufvorgang bedeutet

Für den Alltag lohnt die Unterscheidung: Das Feld mit dem Verkäufernamen benennt den Vertragspartner für die Gewährleistung nach den Paragrafen 434 und 437 BGB. Ein an anderer Stelle genannter Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung betrifft dagegen die produktsicherheitsrechtliche Seite und wird erst relevant, wenn es um Konformitätsunterlagen oder eine behördliche Anfrage geht, nicht um die einfache Rücksendung einer einzelnen Dose. Für diesen einfacheren, häufigeren Fall bleibt der direkte Weg über den Verkäufer der richtige, wie „Matcha reklamieren: wenn das Pulver komisch riecht oder schmeckt“ zeigt; das eigenständige Widerrufsrecht bei versiegelter Ware wiederum erklärt „Matcha zurückgeben: Widerruf bei versiegelten Lebensmitteln“, das unabhängig davon besteht, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder die Ware schlicht nicht mehr gewünscht wird.

Warum Gewährleistung, Produkthaftung und Marktüberwachung nebeneinander stehen

Die drei Wege verfolgen unterschiedliche Zwecke und schließen sich deshalb nicht gegenseitig aus. Die Gewährleistung regelt das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer aus dem Kaufvertrag heraus und greift schon bei einem einfachen Mangel, ganz ohne Schaden. Die Produkthaftung setzt einen tatsächlich entstandenen Schaden voraus und weitet den Kreis der möglichen Haftenden über den Verkäufer hinaus aus. Die Marktüberwachungsverordnung wiederum betrifft in erster Linie das Verhältnis zwischen Behörden und Wirtschaftsakteuren, nicht unmittelbar den einzelnen Käufer. Für die eigene Bestellung heißt das: Bei einem gewöhnlichen Mangel genügt in aller Regel der erste Weg; die anderen beiden werden erst wichtig, wenn ein Schaden entstanden ist oder eine Behörde ermittelt.

Rechtsstand statt Einzelfallberatung

Alle hier genannten Regeln beschreiben, wie die Verantwortung zwischen Hersteller, Verkäufer und Plattform verteilt ist, nicht, wie ein konkreter Einzelfall zu bewerten ist. Bei einem tatsächlichen Streitfall entscheidet dessen genauer Ablauf, welcher Weg greift, und im Zweifel eine Verbraucherberatung oder die zuständige Schlichtungsstelle, nicht diese allgemeine Einordnung. Wer die Verkäuferidentität und die Pflichtangaben schon vor der Bestellung prüft, verringert die Wahrscheinlichkeit, überhaupt an diesem Punkt zu landen; wie das geht, beschreibt „Matcha bei Amazon kaufen: acht Punkte, die du vorher prüfst“ ausführlich und unabhängig von der konkreten Plattform.

Warum diese Einordnung für jeden Marktplatz gleich gilt

Keine der genannten Regeln ist auf einen einzelnen Marktplatz zugeschnitten. Die Gewährleistung nach BGB gilt für jeden Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer, unabhängig davon, über welche Plattform er zustande kommt. Die neue Produkthaftungsrichtlinie und die Marktüberwachungsverordnung richten sich an Wirtschaftsakteure und Online-Plattformen als Rollenbeschreibung, nicht an einen einzelnen, namentlich genannten Anbieter. Für ein Lebensmittel wie Matcha bedeutet das: Ob ein Angebot über einen großen Marktplatz, einen kleineren Anbieter oder einen spezialisierten Online-Shop läuft, ändert an der grundsätzlichen Verteilung der Haftung nichts, sofern jeweils ein Verkäufer, ein Hersteller und, soweit erforderlich, ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur benannt sind. Unterschiede zeigen sich in der Praxis erst dort, wo eine Kette unvollständig bleibt und sich niemand eindeutig zuordnen lässt, etwa weil eine Anfrage unbeantwortet bleibt oder eine angegebene Anschrift schlicht nicht existiert.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine medizinische Beratung dar.

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