Ratgeber
Loskennzeichnung und Mindesthaltbarkeit auf der eigenen Matcha-Dose
Die Loskennzeichnung ist ein Merkmal aus Buchstaben, Ziffern oder beidem, das eine Charge eines Lebensmittels kennzeichnet. Nach § 1 der Los-Kennzeichnungs-Verordnung dürfen Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie so gekennzeichnet sind; das Los legen Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder der erste im Inland niedergelassene Verkäufer fest. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist eine Pflichtangabe nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Stand: Oktober 2026.
Dieser Ratgeber beschreibt den Rechtsstand für Verkäufer, die eine Matcha-Dose unter eigenem Namen anbieten. Bei Zweifeln im Einzelfall ist die Lebensmittelüberwachung Ihres Landkreises die zuständige Stelle.
Stand: Oktober 2026

Was ein Los ist
Nach § 1 LKV ist ein Los die Menge an Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Losmerkmal ordnet eine Dose einer bestimmten Charge zu. Taucht später ein Problem auf, lassen sich damit alle betroffenen Einheiten zurückverfolgen.
Für Verbraucher ist das Los ein Hinweis auf die Charge im Sinne der Rückverfolgung; für Verkäufer ist es eine Pflichtangabe mit praktischem Nutzen: Sie wissen, welche Ware wann in Ihren Bestand kam, und können im Fall einer Rückfrage antworten. Ein eigener Ratgeber auf dieser Website erklärt die Chargennummer aus Sicht der Kundschaft; dieser Text behandelt die Pflicht der Verkäufer.
Wer das Los festlegt
§ 1 LKV nennt als Personen, die das Los festlegen, den Erzeuger, den Hersteller, den Verpacker oder den ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer. Wer das Los festlegt und was auf Dose und Etikett steht, ist vor der Freigabe zwischen Ihnen und dem Anbieter zu klären. Für Ihr Geschäft gilt: Das Losmerkmal muss vor dem Inverkehrbringen vorhanden sein.
Ist das Merkmal bereits auf der Dose angebracht, achten Sie darauf, dass das Etikett es nicht verdeckt und beide Angaben zusammenpassen. Wird die Angabe auf Ihrem Etikett geführt, ist eine eindeutige Zuordnung von Charge und Etikett sinnvoll.
Form, Platz und Lesbarkeit
Das Losmerkmal besteht aus Buchstaben, Ziffern oder einer Kombination daraus. Ihm ist nach § 1 LKV ein L voranzustellen, außer wenn es sich deutlich von den übrigen Angaben unterscheidet. Bei Fertigpackungen für Verbraucher steht die Kennzeichnung nach § 3 LKV auf der Packung oder auf einem damit verbundenen Etikett, und sie muss gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
Praktisch heißt das: Wählen Sie eine Stelle, die beim Öffnen und im Gebrauch nicht verschwindet. Ein Aufkleber, der beim Öffnen abreißt, ist dafür ungeeignet. Prüfen Sie am Probeausdruck, ob die Angabe auch bei normaler Beleuchtung lesbar ist.
Ausnahmen von der Loskennzeichnung
§ 2 LKV nimmt bestimmte Fälle aus, etwa Lebensmittel in Verpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² misst, und Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt mit mindestens Tag und Monat angegeben ist. Ob eine Ausnahme für Ihre Dose gilt, beurteilen Sie nicht aus diesem Text, sondern anhand des Verordnungstextes oder mit der Lebensmittelüberwachung.
Loskennzeichnung und Mindesthaltbarkeitsdatum sind getrennte Pflichten mit eigener Rechtsgrundlage (Los: Los-Kennzeichnungs-Verordnung; MHD: Art. 9 Abs. 1 Buchst. f und Art. 24 LMIV). Wer die Ausnahme nutzt, gibt das Datum so an, wie die Verordnung es verlangt.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gehört nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu den verpflichtenden Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln. Art. 24 und Anhang X Nr. 1 regeln die Angabe: mit den Worten mindestens haltbar bis (bei Angabe des Tages) bzw. mindestens haltbar bis Ende (in den übrigen Fällen, etwa bei Angabe von Monat und Jahr), jeweils mit dem Datum oder einem Hinweis auf die Stelle des Datums.
Für die eigene Dose bedeutet das: Das Datum muss auf Dose oder Etikett erscheinen, gut sichtbar und deutlich lesbar (Art. 13 Abs. 1). Wie genau es angegeben wird, hängt von der Haltbarkeit ab; die Einzelheiten stehen in Art. 24 der Verordnung. Das Datum bezieht sich auf die Ware, die tatsächlich in der Dose liegt. Ein vorgedrucktes Datum auf dem Etikett setzt voraus, dass es zur Ware passt; wird das Datum erst bei der Befüllung aufgebracht, ist zu beachten, dass nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Lebensmittelunternehmer für die Angaben verantwortlich ist, unter dessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird.
- ·Losmerkmal vor dem Inverkehrbringen vorhanden
- ·Merkmal aus Buchstaben und Ziffern, mit vorangestelltem L, falls nicht klar abgegrenzt
- ·Angabe gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar
- ·Mindesthaltbarkeitsdatum mit der Formel mindestens haltbar bis bzw. mindestens haltbar bis Ende (Anhang X)
- ·Zuordnung von Charge und Etikett nachvollziehbar dokumentiert
Dokumentation und Rückverfolgung
Auch wenn das Gesetz die Kennzeichnung regelt, lohnt eine eigene Dokumentation. Legen Sie eine einfache Liste an: Datum des Wareneingangs, Losmerkmal, Menge, Datum der Abgabe an Kunden. So können Sie bei einer Rückfrage in kurzer Zeit antworten.
Bewahren Sie Lieferscheine und Rechnungen mit den Losangaben auf. Sie dienen als Nachweis und helfen, wenn Kunden oder Behörden Auskunft verlangen. Welche Aufbewahrungsfristen gelten, beantworten die IHK und das Finanzamt.
Beim Verkauf notieren Sie, welche Charge an welchen Kunden oder in welchen Laden ging, soweit Sie das für Ihre Geschäftsart erfassen. Bei Fragen können Sie dann rasch sagen, ob eine Dose zu einer bestimmten Charge gehört. Diese Gewohnheit kostet wenig Zeit und gibt Ihnen Sicherheit, wenn später ein Kunde oder eine Behörde nachfragt. Welche Aufzeichnungen im Einzelfall verlangt sind, beantwortet die Lebensmittelüberwachung.
So setzen Sie das mit MATCHASHOCK um
Zu Los und Mindesthaltbarkeitsdatum auf Ihrer Dose gilt vor der Freigabe die Abstimmung mit uns als Anbieter: Wer das Los festlegt und was auf Dose und Etikett steht, klären Sie, bevor gedruckt wird. Unser Etikett-Check in zwei Werktagen gleicht Ihre Datei mit den Pflichtangaben unserer Checkliste ab. Die rechtliche Verantwortung für Inhalt und Marke bleibt bei Ihnen.
Geliefert wird die 30-g-Dose mit Bio-Matcha unter EU-Bio-Kontrolle, in Silber oder Weiß. Ihr Etikett kommt als Banderole und Deckelaufkleber auf die Dose, die Maße stehen in der Schablone.
Menge und Kosten: Es gibt keine Mindestbestellmenge, zuzüglich einmaliger Einrichtung je Motiv; die Einzelposten stehen im Angebot. Wie alles in diesem Abschnitt ist das Werbung.
Ihr Matcha mit Ihrem Etikett
Bio-Matcha in der 30-g-Dose mit Ihrem eigenen Etikett, Etikett-Check in zwei Werktagen.
Häufige Fragen: Los und MHD auf der Matcha-Dose
Muss auf jeder Matcha-Dose ein Los stehen?
Nach § 1 LKV dürfen Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Losmerkmal gekennzeichnet sind. § 2 LKV nennt Ausnahmen, etwa bei sehr kleinen Verpackungen oder bei unverschlüsseltem Datum mit Tag und Monat. Ob eine Ausnahme passt, klärt die Lebensmittelüberwachung.
Wer legt das Los fest?
Nach § 1 LKV der Erzeuger, der Hersteller, der Verpacker oder der erste im Inland niedergelassene Verkäufer. Wer es bei Ihrer Dose ist, klären Sie vor der Freigabe mit dem Anbieter.
Wo muss das Los stehen?
Bei Fertigpackungen für Verbraucher auf der Packung oder einem damit verbundenen Etikett. Die Angabe muss nach § 3 LKV gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
Wie wird das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben?
Nach Art. 24 und Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit den Worten mindestens haltbar bis (bei Angabe des Tages) bzw. mindestens haltbar bis Ende (in den übrigen Fällen, etwa bei Angabe von Monat und Jahr). Wie das Datum im Einzelnen aussieht, steht in der Verordnung.
Ersetzt das Mindesthaltbarkeitsdatum das Los?
Bei einem unverschlüsselt mit mindestens Tag und Monat angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum entfällt nach § 2 Nr. 5 LKV die Losangabe; die Pflicht zur Angabe des Datums selbst bleibt nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bestehen. Ob das für Ihre Dose gilt, klärt die Lebensmittelüberwachung.
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