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Ratgeber

Online Shop Matcha Marke aufbauen: Produktseite und Inhalte

Für einen Online-Shop mit eigener Matcha-Marke brauchen Sie eine Produktseite mit Bild, Beschreibung und Angaben zur Ware, ein Impressum, bei Verkauf an Verbraucher eine Preisangabe mit Grundpreis sowie einen klaren Bestellprozess. Dieser Ratgeber zeigt die Bausteine und nennt die Vorschriften, die dazu gelten (Stand: Oktober 2026).

Er beschreibt den Rechtsstand. Abschließend einordnen kann Ihren Shop nur eine Fachkanzlei oder die zuständige Behörde. Nicht behandelt wird die Frage, welche Plattform Sie technisch wählen; die Hinweise gelten für jede Lösung.

Stand: Oktober 2026

Matcha-Dose mit eigenem Etikett

Die Produktseite: Bausteine

Eine gute Produktseite beantwortet die Fragen, die ein Kunde vor dem Kauf hat. Sie zeigt die Dose, nennt Namen, Füllmenge und Verwendung und sagt, was im Paket ist. Ergänzen Sie Angaben zum Produkt, die Sie belegen können, etwa zur Aufbewahrung und zum Zubereiten.

Halten Sie die Beschreibung sachlich. Aussagen zu Wirkungen, die das Produkt auf den Körper habe, sind bei Lebensmitteln streng geregelt; verzichten Sie darauf und beschreiben Sie lieber, wie Matcha zubereitet wird und wofür Sie ihn verwenden. Zweifel klärt die Lebensmittelüberwachung.

  • ·Produktname und Füllmenge der Dose
  • ·Gut lesbare Fotos der Dose von vorn und von oben
  • ·Hinweise zu Aufbewahrung und Zubereitung
  • ·Preis mit Grundpreis bei Verkauf an Verbraucher
  • ·Lieferumfang, Versandweg und Zahlungsmittel
  • ·Link zu Impressum und Datenschutz

Bilder und Texte

Fotografieren Sie die Dose vor ruhigem Hintergrund, von vorn, mit sichtbarer Banderole und Deckel. Eine Nahaufnahme zeigt die Schrift der Pflichtangaben. Ein Foto der zubereiteten Schale schafft Atmosphäre.

Texte, Bilder und Schriften müssen Ihnen gehören oder von Ihnen verwendet werden dürfen. Fremde Fotografien können nach § 2 UrhG als Werke geschützt sein. Wer Texte von Dritten übernimmt, braucht deren Erlaubnis.

Auch Barrierefreiheit im Kleinen hilft: Bilder mit Alternativtext, ausreichender Kontrast und eine Schrift, die sich auf dem Smartphone lesen lässt. Ein Blick auf die Seite am Smartphone zeigt, ob Dose und Preis dort ohne Zoomen erkennbar sind.

Impressum und Anbieterkennzeichnung

Wer einen Online-Shop betreibt, muss bestimmte Angaben leicht erkennbar und ständig verfügbar halten. § 5 Abs. 1 DDG verlangt unter anderem Name und Anschrift, Kontaktangaben einschließlich einer E-Mail-Adresse und, wenn vorhanden, Registerangaben (Stand: Oktober 2026). Bei juristischen Personen kommen Rechtsform und Vertretungsberechtigte hinzu.

Das Impressum gehört auf eine eigene Seite, die von jeder Unterseite erreichbar ist. Ob weitere Angaben nötig sind, hängt vom Einzelfall ab; Auskunft geben die Industrie- und Handelskammer oder eine Fachkanzlei.

Preise und Grundpreis

Bieten Sie Ware nach Gewicht an Verbraucher an, ist neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis anzugeben. § 4 Abs. 1 PAngV fordert das für Unternehmer, die Verbrauchern Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder dafür unter Angabe von Preisen werben; der Grundpreis ist unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (Stand: Oktober 2026). Auf den Grundpreis kann verzichtet werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Der Grundpreis ist nach § 2 Nr. 4 PAngV der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Wie Sie das bei Ihrer Dose darstellen, klären Sie bei Zweifeln mit der zuständigen Stelle.

Ein Beispiel für die Darstellung: Sie nennen die Füllmenge der Dose deutlich neben dem Gesamtpreis und geben den Preis je Kilogramm gut lesbar an. Wie Sie Rundungen und Umsatzsteuer darstellen, regelt die Preisangabenverordnung; bei Unsicherheit hilft die Industrie- und Handelskammer.

Bestellprozess und Pflichten im Fernabsatz

Für Webseiten des elektronischen Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern verlangt § 312j Abs. 1 BGB, dass spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben wird, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (Stand: Oktober 2026). Absatz 2 regelt Informationen, die unmittelbar vor der Bestellung hervorgehoben bereitzustellen sind.

Weitere Pflichten betreffen Widerruf, Datenschutz und Zahlung. Sie sind je nach Kundengruppe verschieden. Verkaufen Sie nur an Unternehmer, gelten teils andere Regeln. Lassen Sie Ihre Shopvorlagen von einer Fachkanzlei prüfen, bevor Sie online gehen.

Verfassen Sie Ihre Bestellbestätigung so, dass Kunden sehen, was sie bestellt haben, wann die Ware kommt und wie sie Sie erreichen. Ein fester Ansprechpartner und eine klare Rückfrage-Adresse schaffen Vertrauen und entlasten Ihr Postfach.

Werbung erkennbar machen

Zur Kennzeichnung von Werbung durch Creator und Partner nach § 5a Abs. 4 UWG siehe unseren Ratgeber zu Merch für Creator (Stand: Oktober 2026).

Kennzeichnen Sie Werbung auch auf Ihrer eigenen Seite, wenn ihr Charakter nicht eindeutig ist. Das gilt für Beiträge, Produktseiten und Newsletter gleichermaßen: Wer liest, soll auf den ersten Blick erkennen, dass es sich um Werbung handelt.

Verpackung und Verpackungsregister

Das Verpackungsrecht hat sich zum 12. August 2026 geändert: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) löst das bisherige Verpackungsgesetz ab und gilt neben der Verordnung (EU) 2025/40 (Stand: Oktober 2026). Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Systembeteiligung betreffen die Hersteller der Verpackungen, also die Unternehmen, die verpackte Ware erstmals in Verkehr bringen. Für Versandkartons, Füllmaterial und Umverpackungen Ihres Shops kann das bedeuten, dass Sie selbst Hersteller sind; die Einordnung nimmt die Zentrale Stelle Verpackungsregister vor.

Auskunft zur Einordnung Ihrer Verpackungen gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Klären Sie das, bevor Sie die ersten Pakete versenden.

Prüfen Sie außerdem, wie Sie Dosen sicher versenden. Eine feste Verpackung schützt das Etikett vor Kratzern und die Dose vor Druckstellen. Testen Sie die Versandverpackung mit einer Probesendung an sich selbst, bevor Sie den ersten Kundenauftrag packen.

So setzen Sie das mit MATCHASHOCK um

Das Angebot von MATCHASHOCK ist Werbung in eigener Sache. Für Ihren Shop liefern wir Bio-Matcha unter EU-Bio-Kontrolle in der 30-g-Dose in Silber oder Weiß mit Ihrem Etikett; die Produktfotos zeigen damit Ihre Banderole und Ihren Deckel. Wir liefern nach Deutschland und Österreich, andere Länder auf Anfrage.

Dem Angebot liegt die Schablone mit Maßen bei. Innerhalb von zwei Werktagen erhalten Sie den Etikett-Check auf die Pflichtangaben unserer Checkliste. Die rechtliche Verantwortung für Inhalt und Marke bleibt bei Ihnen. Nachbestellungen laufen per Mail mit gespeicherter Druckdatei, Sie haben einen festen Ansprechpartner. Keine Mindestbestellmenge, zuzüglich einmaliger Einrichtung je Motiv, alle Kosten nennt das Angebot.

Ihr Matcha mit Ihrem Etikett

Bio-Matcha in der 30-g-Dose mit Ihrem eigenen Etikett, Etikett-Check in zwei Werktagen.

Häufige Fragen: Online-Shop für die Matcha-Marke

Was gehört auf eine Produktseite für Matcha?

Bild der Dose, Name, Füllmenge, Verwendung, Preis mit Grundpreis bei Verkauf an Verbraucher und Angaben zum Lieferumfang. Aussagen zu Wirkungen auf den Körper gehören nicht dazu.

Brauche ich ein Impressum?

Für einen Shop gilt die Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 DDG: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und, wenn vorhanden, Registerangaben; die Seite muss von jeder Unterseite erreichbar sein. Einzelheiten klärt eine Fachkanzlei.

Muss ich einen Grundpreis angeben?

Bei Waren nach Gewicht, die Sie Verbrauchern anbieten, verlangt § 4 PAngV den Grundpreis neben dem Gesamtpreis. Er kann entfallen, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Muss ich mich beim Verpackungsregister anmelden?

Ob Sie sich anmelden müssen, hängt davon ab, ob Sie Hersteller der Verpackungen sind. Seit dem 12. August 2026 gilt dafür das VerpackDG neben der Verordnung (EU) 2025/40; Versandkartons und Füllmaterial zählen zu den Verpackungen. Auskunft gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Wie kennzeichne ich Werbung durch Creator?

Das regelt § 5a Abs. 4 UWG; die Einzelheiten, auch zur Vermutung einer Gegenleistung, stehen in unserem Ratgeber zu Merch für Creator. Im Einzelfall klärt das eine Fachkanzlei.

Anfrage für Ihre eigene Dose

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Angebot für Unternehmen.

Erst bei einem Auftrag geht die Druckdatei Ihres Etiketts an unseren Produktionspartner außerhalb der EU, Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.